Bauamt
Abbruchgenehmigung
Kurzinformationen
Der Abbruch einer baulichen Anlage ist nicht mehr genehmigungspflichtig, in bestimmten Fällen besteht jedoch eine Anzeigepflicht. Eine Anzeigepflicht besteht nicht,
- wenn die Errichtung der Anlage nach § 55 BbgBO genehmigungsfrei ist
- bei Gebäuden mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1.000 m³ umbautem Raum
- für ortsfeste Behälter mit nicht mehr als 300 m³ Inhalt (ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes).
Beschreibung
Die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen - Abbruch - ist genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig.
Die teilweise Beseitigung von baulichen Anlagen stellt keinen Abbruch dar, sondern eine bauliche Änderung. In diesem Fall muss ein Änderungsantrag bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Der Abbruch von Baudenkmälern und baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet wurden, ist immer anzeigepflichtig. Bauvorlagen sind gemäß § 19 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung erforderlich.
Seit dem 01.09.2003 gilt die neue Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), die eine schnellere und effizientere Verfahrensabwicklung ermöglichen soll. Dem Bürger sollen durch eine umfassende Konzentrationswirkung der Baugenehmigung unnötige Behördengänge erspart werden. Das Bauantrags- und das Baugenehmigungsverfahren sollen innerhalb von 4 Monaten nach Antragseinreichung abgeschlossen sein.
Das Bauantragsverfahren:
- Der Bauantrag ist durch den Bauherrn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland einzureichen (nicht mehr bei der Amtsverwaltung)
- Innerhalb von zwei Wochen erhält der Bürger eine Eingangsbestätigung, ggf. mit dem Vermerk, welche Unterlagen noch nachzureichen sind.
- Innerhalb weiterer zwei Wochen können vom Bauherrn noch fehlende Unterlagen nachgereicht werden.
Das Baugenehmigungsverfahren
Nach Vorliegen aller Bauantragsunterlagen hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von einem Monat die Stellungnahmen aller zu beteiligenden Stellen (ca. 35) einzuholen und innerhalb von zwei Monaten die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde, ggf. der Luftfahrtbehörde einzuholen und innerhalb eines weiteren Monats über den Antrag zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten durch Nachweise nach der Brandenburgischen Bauordnung (Brandenburgische Wasserbauprüfverordnung- BbgWBauPV)
- Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung- BbgBauGebO)
- Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung- BbgBauVorlV)
- Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung Bauvorlagenverordnung (VVBbgBauVorlV)
- (Satzungen der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
- Bauanzeige
- Bauvorlagen
Ansprechpartner
Robert Lehmpfuhl
Zimmer 14
(033472) 66939