Ordnungsamt
Jagdbezirke, Antrag zur Gestaltung
Kurzinformationen
Jagdbezirke (Reviere) sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Sie sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 4 BJagdG). In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer; in gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.
Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke ist möglich, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.
Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts deren Organe die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand sind.
Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben.
Die Jagdgenossenschaft verpachtet in der Regel die betreffenden Flächen an interessierte Jäger (Jagdausübungsberechtigte). Diese können sich zu Hegegemeinschaften zusammenschließen.
Beschreibung
Bei der Bildung von neuen Gemeinden beziehungsweise Gebietsvergrößerungen werden der weitere Bestand der gemeinschaftlichen Jagdbezirke ermöglicht und gleichzeitig freiwillige Zusammenschlüsse zugelassen.
Rechtsgrundlagen
- Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
- Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg
- (Satzungen der Jagdgenossenschaften)
Ansprechpartner
Robert Trenkel
Zimmer 10
(033472) 66916