Ordnungsamt
Züchten von Hunden nach § 7 HundehV, Erlaubnis beantragen
Kurzinformationen
Die Zucht von unwiderlegbar gefährlichen Hunden ist verboten. Die Zucht widerlegbar gefährlicher Hunderassen bedarf der schriftlichen Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Beschreibung
Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu gefährlichen Hunden herangebildet werden. Bei der Ausbildung, dem Abrichten und der Aufzucht eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.
Rechtsgrundlagen
- Hundehalterverordnung
- §30 Bundeszentralregister
- (Satzungen der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Züchtung von Hunden
- Nachweis der Vollendung des 18. Lebensjahres
- Nachweis über die erforderliche Sachkunde
- aktuelles Führungszeugnis
- Haftpflichtversicherung
- Nachweis der verhaltensgerechten und ausbruchsicheren Unterbringung der Hunde in einem Einfamilienhaus oder vergleichbare Unterbringung
- Persönliches Erscheinen ist erforderlich.
Fristen
5 Tage bei Vorhandensein aller Unterlagen
Ansprechpartner
Robert Trenkel
Zimmer 10
(033472) 66916