Ordnungsamt
Werbung im Straßenraum
Kurzinformationen
Gem. §§ 18 und 19 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung.
Gem. § 33 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anbringen von Werbung und Propaganda an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unzulässig. Zu den Verkehrseinrichtungen gehören z.B. Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Lichtsignalanlagen (Ampeln) etc..
Beschreibung
Kommerzielle Werbung an Bushaltestellen und Stadtinformationsanlagen:
Als Werbeträger kommen zum Einsatz:
- beleuchtete, unbeleuchtete und hinterleuchtete Plakatanschlagtafeln (Großtafeln)
- hinterleuchtete Großflächentafeln auf Monofuß mit und ohne Wender, sog. Megalight-Anlagen
- unbeleuchtete, beleuchtete und hinterleuchtete Säulen
- unbeleuchtete, beleuchtete und hinterleuchtete Infotafeln an Straßenlaternen oder gesonderten Schilderpfosten
- beleuchtete und unbeleuchtete Großflächenwartehallen
- unbeleuchtete, beleuchtete und hinterleuchtete Werbung an städtischen Brücken
- Spannbänder an Brücken
- Lichtsignalkästen
Werbeplakate und Dreieckständer
- Für das Anbringen von Werbung und Propaganda werden speziell Dreieckständer und Hinweisplakate genutzt. Gerade bei Werbemaßnahmen ist in verstärktem Maße darauf zu achten, dass Verkehrssicherheitsbelange und stadtgestalterische Aspekte in ausreichendem Maße berücksichtigt werden. Es soll Gefährdungssituationen vorgebeugt werden, da das Falschanbringen von Werbeplakaten sowie das Aufstellen von Dreieckständern die Gefahr von Sichtbehinderungen birgt, da z.B. kleinere Kinder nicht rechtzeitig wahrgenommen werden.
Rechtsgrundlagen
- Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO)
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung- LSonGebV)
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung- BSonGebV)
- Straßensondernutzungssatzungen der Gemeinden
Notwendige Unterlagen
- Antrag mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung
- Erläuterungen, Zeichnungen, textliche Beschreibungen, Karten oder sonstiges
- Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straßen Rechnung getragen wird.
Fristen
spätestens 14 Tage vorher
Gebühren
Sondernutzungsgebühren für das Aufstellen von Dreieckständer (ausgenommen Wahlwerbung) pro Stück/Monat:
Anzahl
(Stück) |
karitative, gemeinnützige u.
politische Zwecke |
kommerzielle Zwecke |
bis 25 | 1,30 € | 3,00 € |
26 - 100 | 1,50 € | 3,40 € |
über 100 | 1,70 € | 3,80 € |
Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr von 20,00 € erhoben.
Für das Aufhängen von Hinweis- und Werbeplakaten für Veranstaltungen in der Größe A4 - A0 wird die Hälfte der Gebühr für Dreieckständer erhoben.
Ansprechpartner
Angelika Grund
Zimmer 11
(033472) 66924