Amtsdirektor
Akteneinsicht, beantragen
Kurzinformationen
Auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl. I 2. 46) hat jedermann das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen zu nehmen, soweit nicht überwiegende öffentliche und private Interessen entgegenstehen.
Ein Antrag auf Akteneinsicht kann beim Bürgerservice der Gemeinde/Stadt gestellt werden.
Beschreibung
Anspruch auf Einsichtnahme in Grundstücksakten, Bauakten,laufende bauaufsichtliche Verfahren und Bauakten von Grundstücksnachbarn haben nur Verfahrensbeteiligte (wie z.B. Bauherr, im Verfahren beteiligte Nachbarn, Erbbauberechtigte).
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
- Eigentümernachweis
- Vollmacht des Eigentümers zur Berechtigung der Akteneinsicht
Gebühren
- Berechnung erfolgt nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung vom 02.04.2001 (GVBI. II S. 85)
- siehe auch Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde
Ansprechpartner
Tino Krebs
(033472) 6690